AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GERLOC GmbH
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GERLOC GmbH sind Bestandteil aller Verträge. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird ausdrücklich widersprochen.
Lieferung, Lieferfristen
1.
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sofern die Einhaltung einer Lieferzeit vereinbart worden ist, setzt die Einhaltung der Lieferzeit die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Kunden, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus.
2.
Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar auch dann, wenn sie in unserem Manufaktur oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörungen, und Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe bei uns oder unseren Lieferanten, behördliche Maßnahmen oder höhere
Gewalt. Der Kunde, der Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum gesetzlichen Rücktritt.
3.
Ist die Lieferung auf unabsehbare Zeit nicht möglich, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
4.
Im Geschäftsverkehr mit Kunden, die nicht Verbraucher sind, wird als Erfüllungsort für die Lieferung unsere Manufaktur oder Lager vereinbart. Abweichende Erfüllungsorte nur mit Schriftliche Absprache. Nach Bereitstellung und Absendung der Meldung über die Versandbereitschaft der Ware geht die Gefahr auf den Kunden, der nicht Verbraucher ist, über, sofern wir nicht die Montage, d. h. den Aufbau der Ware vereinbart haben. In diesem Fall geht die Gefahr mit Abnahme des fertig eingebauten Werkes auf den Kunden über.
5.
Die Lieferzeiten werden bei Abänderungen von Bestellungen unterbrochen und beginnen erneut mit eingetretener Auftragsklarheit zu laufen.
Preise, Preisanpassung
1.
Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, Materialkosten oder Umsatzsteuer wird in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als 7 % kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt muss innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich uns gegenüber erklärt werden.
2.
An speziell ausgearbeitete Preiskalkulationen halten wir uns einen Monat gebunden.
Zahlung
1.
Soweit nicht anderweitig vereinbart, gilt folgende Zahlungsweise: 50 % nach Auftragserteilung und 50 % nach Fertigstellung. Sobald die vollständige Rechnung bezahlt wurde, wird die Tür Ausgeliefert oder kann abgeholt werden.
2.
Wurde mit dem Kunden Ratenzahlung vereinbart, so wird der noch offene Gesamtbetrag zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung von mehr als zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
3.
Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
4.
Der Kunde kann nur mit einer Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, die Forderung resultiert aus demselben vertraglichen Verhältnis.
Datenschutz Personenbezogene Daten werden gem. § 28 BDSG erfasst, gespeichert und verarbeitet. Dies erfasst auch die Übermittlung dieser Daten zur Kreditprüfung und Überwachung an Wirtschaftsauskunfteien.
Aufbewahrungspflicht
Bezieht der Kunde eine Werkleistung oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nicht unternehmerischen Bereich, ist er nach § 14 b Abs. 1 Satz 5 UstG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächstenJahres aufzubewahren.
Mängelansprüche, Haftung
1.
Keine Mängel sind geringe, handelsübliche Abweichungen in der Form der Oberfläche, Farbe, Struktur und Maserung der verarbeiteten Materialien, die auf den materialtypischen Eigenschaften beruhen. Dies gilt benfalls für formale und technische Verbesserungen unserer Produkte, die wir zur Aufrechterhaltung oder anpassung an den Stand der Technik vornehmen.
2.
Sofern der Kunde Verbraucher ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, kann er als Nacherfüllung Beseitigung des Mangels verlangen. Schlägt dies fehl, bestimmen sich seine Rechte nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer sowie beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr.
3.
Für verschiedene Produktgruppen garantiert Gerlock wie auf der Homepage unter www.gerlock.de, in den diversen Prospekten und Verkaufsunterlagen etc. angeboten.
4.
Bei fehlerhaften Angaben von Maßen seitens des Kunden, haften wir nicht.
5.
Gerlock kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen im angemessenen Umfang nicht erfüllt.
6.
Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, der Gesundheit, des Körpers, des
Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet das Unternehmen darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.
Eigentumsvorbehalt
1.
Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers verbleibt die Ware im ausschließlichen Eigentum von Gerlock. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
2.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
4.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
5.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in sein Grundstück eingebaut, so tritt er schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
6.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die
Forderungen im Sinne der Ziff. 3, 4 und 5 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere der Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
7.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für den Widerspruch notwendigen Informationen zu unterrichten.
8.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigungzum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die inzugsermächtigung ebenfalls. In diesen Fällen können wir vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen.
9.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
Gerichtsstand, Erfüllungsort
1.
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den unden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4.
Falls der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.